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Sozialhilfe

Wenn ihr Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreicht, um ihren eigenen oder den gesetzlichen Hilfebedarf ihrer Familie im Haushalt zu decken, kommen Sozialleistungsansprüche gegenüber dem Amt für Soziales und Wohnen in Betracht. Selbst verständlich ist dies auch der Fall, wenn sie über keinerlei Einkommen oder Vermögen unterhalb der Vermögensgrenze verfügen. Derlei Ansprüche bestehen jedoch nur dann, wenn sie nicht mehr erwerbsfähig sind oder das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Bei bestehender Erwerbsfähigkeit ist das Jobcenter (siehe Grundsicherung für Arbeitsuchende) zuständig. Bei vielen unserer Mandanten ist die Hilfebedürftigkeit völlig unstreitig. Hier entstehen dann in der Regel Probleme über die Höhe, manchmal auch über den Grund der Leistungen.
 
Während die Grundsicherung im Alter und bei bestehender unbefristeter Erwerbsunfähigkeit antragsabhängig ist, sind die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur von der Kenntnis der Behörde abhängig. Manchmal kann es sinnvoll sein, einen Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wie z.B. wegen gesetzlich erlaubter oder nicht geregelter Umschichtung von Vermögen. Auch im Bereich der Kosten der Unterkunft und der Heizung oder im Falle von Erstattungen von Leistungen können Streitigkeiten entstehen. Auch Eigentümer von Häusern oder Wohnungen können im übrigen Ansprüche haben bei nicht bedarfsdeckenden Einkommen.
 
Die Sozialhilfe umfasst allerdings auch andere Leistungen, wie z.B. Hilfe zur Pflege (ungedeckte Heimkosten), Beerdigungskosten, Darlehen für Mietrückstände und andere Leistungen. Auch in Betracht kommen sogenannte Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
 
Ein großes Problem in der Zukunft wird sein die Bereinigung von Renten im Bereich aufgestockter Renten durch die Grundrente. Nicht nur Grundrentenbezieher, sondern auch andere Rentner können Ansprüche auf Sozialleistungen haben, obwohl die Rente auf den ersten Blick ausreichend ist, um den gesetzlichen Hilfebedarf zu decken. Der Gesetzgeber hat nämlich sowohl den Empfängern von Grundrenten beziehen als auch unter anderem Beziehern von Betriebsrenten Freibeträge eingeräumt, die nicht auf den Hilfebedarf angerechnet werden können.

 
 

Was kostet mich das?

 
 

Wir wissen, dass gerade in solch einer Situation Geld eine große Rolle spielt. Aus den Medien hört man dass Anwälte immer sehr teuer sind, doch das ist ein Irrtum! Deswegen haben wir hier für Sie eine kurze Erklärung zu den Kosten zusammengestellt.

 

I Beratung

 

Für eine Erstberatung sind die anwaltlichen Gebühren ggü. Verbrauchern gesetzlich begrenzt. So kann für eine Erstberatung eine Höchstgebühr iHv. 190 EUR zzgl. MwSt gefordert werden.   Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich beim für Sie zuständigen Amtsgericht, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stelle. Die Beratung erfolgt so dann, abgesehen von einem Eigenanteil in Höhe von 15 EUR, für Sie kostenfrei.

   

II Außergerichtliche Vertretung

 

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung fallen Sozialrecht Betragsrahmengebühren an. Sofern Sie uns mit der Vertretung beauftragen, sollten Sie sich an der Schwellengebühr, welche 359 EUR, beträgt orientieren. Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären.   Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung mit zum Besprechungstermin.

   

III Gerichtliche Streitigkeiten

 

Die überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sozialrechtes fällt unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 198 SGG. Dies bedeutet für Sie, dass Gerichtskosten nicht anfallen. Die Sozialleistungsträger werden durch eigene Mitarbeiter vertreten, so dass im Falle des Unterliegens anders als im Zivilprozess in aller Regel keine gegnerischen Anwaltskosten anfallen.   Im Falle des Obsiegens trägt grundsätzlich der Gegner die Kosten.   Sofern die Klage verloren geht, fallen anwaltliche Gebühren ua. Im Rahmen einer Verfahrens- und evtl. Terminsgebühr an.   Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.   Einzelheiten können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter erörtern.

Wie geht es weiter?

 
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

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Sie erreichen uns unter der 0201/89 09 59-0. Hier → geht es zu unserem Kontaktformular.

Was muss ich zum Termin mitbringen?

 

Bei Streitigkeiten mit der Bundesagentur für Arbeit benötigen wir die erteilten Bescheide, gegebe-nenfalls auch die gestellten Anträge. Bei Überprüfung der Höhe des Arbeitslosengeldes I benötigen wir die letzten 12 Lohnabrechnungen.
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nicht im Vorhinein alle benötigten Unterlagen hier auflisten können, da diese von der Streitigkeit abhängen. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch unser Sekretariat Ihnen dies nicht vorab mitteilen kann, da eine vorherige Rechtsprüfung notwendig wäre, die den Anwälten vorbehalten bleibt.

Ihr Ansprechpartner

 
 
 


 

Peter Karaiskas

 
 

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