Grundsicherung für
Arbeitssuchende / Bürgergeld

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Grundsicherung für
Arbeitssuchende / Bürgergeld

Wenn ihr Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreicht, um ihren eigenen oder den gesetzlichen Hilfebedarf ihrer Familie im Haushalt zu decken, kommen Sozialleistungsansprüche gegenüber dem Jobcenter in Betracht. Selbst verständlich ist dies auch der Fall, wenn sie über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügen und im gesetzlichen Sinne noch arbeitsfähig sind. Bei vielen unserer Mandanten ist die Hilfebedürftigkeit völlig unstreitig. Hier entstehen dann in der Regel Probleme über die Höhe der Leistungen oder über den Grund der Leistung an einzelne Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine antragsabhängige Leistung. Ohne einen Antrag gegenüber der Behörde besteht kein Anspruch. Manchmal kann es sinnvoll sein, einen Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen oder einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung nicht oder erst später zu stellen, wie z.B. beim Anfall einer Erbschaft oder wegen gesetzlich erlaubter oder nicht geregelter Umschichtung von Vermögen. Streitigkeiten bei bestehenden Mandaten bestehen auch oft im Bereich der Kosten der Unterkunft und der Heizung oder im Falle von Erstattungen von Leistungen. Auch Selbstständige können Ansprüche haben bei nicht bedarfsdeckenden Einkommen und auch Eigentümer von Häusern oder Wohnungen.
 
Häufig werden auch besondere Bedarfe von dem Jobcenter „übersehen“ oder einzusetzendes Einkommen nur unzureichend bereinigt.

 
 

Was kostet mich das?

 
 

Wir wissen, dass gerade in solch einer Situation Geld eine große Rolle spielt. Aus den Medien hört man dass Anwälte immer sehr teuer sind, doch das ist ein Irrtum! Deswegen haben wir hier für Sie eine kurze Erklärung zu den Kosten zusammengestellt.

 

I Beratung

 

Für eine Erstberatung sind die anwaltlichen Gebühren ggü. Verbrauchern gesetzlich begrenzt. So kann für eine Erstberatung eine Höchstgebühr iHv. 190 EUR zzgl. MwSt gefordert werden.   Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich beim für Sie zuständigen Amtsgericht, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stelle. Die Beratung erfolgt so dann, abgesehen von einem Eigenanteil in Höhe von 15 EUR, für Sie kostenfrei.

   

II Außergerichtliche Vertretung

 

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung fallen Sozialrecht Betragsrahmengebühren an. Sofern Sie uns mit der Vertretung beauftragen, sollten Sie sich an der Schwellengebühr, welche 359 EUR, beträgt orientieren. Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären.   Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung mit zum Besprechungstermin.

   

III Gerichtliche Streitigkeiten

 

Die überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sozialrechtes fällt unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 198 SGG. Dies bedeutet für Sie, dass Gerichtskosten nicht anfallen. Die Sozialleistungsträger werden durch eigene Mitarbeiter vertreten, so dass im Falle des Unterliegens anders als im Zivilprozess in aller Regel keine gegnerischen Anwaltskosten anfallen.   Im Falle des Obsiegens trägt grundsätzlich der Gegner die Kosten.   Sofern die Klage verloren geht, fallen anwaltliche Gebühren ua. Im Rahmen einer Verfahrens- und evtl. Terminsgebühr an.   Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.   Einzelheiten können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter erörtern.

Wie geht es weiter?

 
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

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Sie erreichen uns unter der 0201/89 09 59-0. Hier → geht es zu unserem Kontaktformular.

Was muss ich zum Termin mitbringen?

 

Bei Streitigkeiten mit dem Job Center benötigen wir ausnahmslos den letzten gültigen Leistungsbescheid.
 
Hilfreich könnte es auch sein, den Mietvertrag und die letzten Abrechnungen über die Betriebskosten und Heizkosten mitzubringen.
 
Ebenso könnten auch die letzten Lohnabrechnungen hilfreich sein.
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nicht im Vorhinein alle benötigten Unterlagen hier auflisten können, da diese von der Streitigkeit abhängen. Geht es zum Beispiel um die Höhe der Heizkosten, benötigen wir in der Regel die letzte Jahresabrechnung des Versorgungsträgers, geht es um die Betriebskosten, wird die letzte Betriebskostenabrechnung oder die streitige Betriebskostenabrechnung benötigt; geht es um die Aufhebung und Festsetzung von Leistungen, werden in aller Regel die aufgehobenen oder vorläufigen Bescheide benötigt. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch unser Sekretariat Ihnen dies nicht vorab mitteilen kann, da eine vorherige Rechtsprü-fung notwendig wäre, die den Anwälten vorbehalten bleibt.

Ihre Ansprechpartner

 
 
 


 

Peter Karaiskas

 


 

Markus Krugmann

 


 

Gerhard Wolff

 

 

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