Gesetzliche Pflegeversicherung

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Gesetzliche
Pflegeversicherung

Wir beraten und vertreten Sie in Angelegenheiten und Streitigkeiten gegenüber der Pflegekasse nach SGB XI sowohl im behördlichen Verfahren (Widerspruch) als auch im gerichtlichen Verfahren (Klage).
 
Der Schwerpunkt liegt hier insbesondere bei der Feststellung eines höheren Pflegegrades.
 
Von besonderer Praxisrelevanz ist ferner, ob möglicherweise Anträge gegenüber dem Amt für Soziales und Wohnen wegen ungedeckter Heimkosten oder Anträge auf Pflegewohngeld gestellt werden sollen. Hierbei sind Rückgriffe auf das SGB XII erforderlich, insbesondere hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens und entgegenstehendem Vermögen. In diesem Zusammenhang besteht auch auf die Nachfrage, welche Regressmöglichkeiten gegenüber Verwandten bestehen und in welchem Umfang. In letzterem Falle bestehen allerdings Schnittmengen zum Familienrecht.

 
 

Was kostet mich das?

 
 

Wir wissen, dass gerade in solch einer Situation Geld eine große Rolle spielt. Aus den Medien hört man dass Anwälte immer sehr teuer sind, doch das ist ein Irrtum! Deswegen haben wir hier für Sie eine kurze Erklärung zu den Kosten zusammengestellt.

 

I Beratung

 

Für eine Erstberatung sind die anwaltlichen Gebühren ggü. Verbrauchern gesetzlich begrenzt. So kann für eine Erstberatung eine Höchstgebühr iHv. 768 EUR zzgl. MwSt gefordert werden.   Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich beim für Sie zuständigen Amtsgericht, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stelle. Die Beratung erfolgt so dann, abgesehen von einem Eigenanteil in Höhe von 15 EUR, für Sie kostenfrei.

   

II Außergerichtliche Vertretung

 

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung fallen Sozialrecht Betragsrahmengebühren an. Sofern Sie uns mit der Vertretung beauftragen, sollten Sie sich an der Schwellengebühr, welche 359 EUR, beträgt orientieren. Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären.   Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung mit zum Besprechungstermin.

   

III Gerichtliche Streitigkeiten

 

Die überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sozialrechtes fällt unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 198 SGG. Dies bedeutet für Sie, dass Gerichtskosten nicht anfallen. Die Sozialleistungsträger werden durch eigene Mitarbeiter vertreten, so dass im Falle des Unterliegens anders als im Zivilprozess in aller Regel keine gegnerischen Anwaltskosten anfallen.   Im Falle des Obsiegens trägt grundsätzlich der Gegner die Kosten.   Sofern die Klage verloren geht, fallen anwaltliche Gebühren ua. Im Rahmen einer Verfahrens- und evtl. Terminsgebühr an.   Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.   Einzelheiten können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter erörtern.

Wie geht es weiter?

 
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

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Sie erreichen uns unter der 0201/89 09 59-0. Hier → geht es zu unserem Kontaktformular.

Ihr Ansprechpartner

 
 
 


 

Peter Karaiskas

 
 

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