Gesetzliche Rentenversicherung

Erstberatung sichern!

0201/89 09 59-0

Gesetzliche
Rentenversicherung

Im Bereich der Rentenversicherung beraten und vertreten wir Sie gerne gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
 
Mögliche Beratungsfelder ergeben sich u.a., im Bereich einer Rente wegen Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger abgelehnt worden ist, der Witwen- und Waisenrente
 
Oder aber sofern Leistungen zur Teilhabe (medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) abgelehnt werden, ist anwaltliche Hilfe ratsam.
 
Teilweise kommt es auch zur Rückforderung von bereits ausgezahlten Renten. Auch in einem solchen Verfahren sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen.

 
 

Was kostet mich das?

 
 

Wir wissen, dass gerade in solch einer Situation Geld eine große Rolle spielt. Aus den Medien hört man dass Anwälte immer sehr teuer sind, doch das ist ein Irrtum! Deswegen haben wir hier für Sie eine kurze Erklärung zu den Kosten zusammengestellt.

 

I Beratung

 

Für eine Erstberatung sind die anwaltlichen Gebühren ggü. Verbrauchern gesetzlich begrenzt. So kann für eine Erstberatung eine Höchstgebühr iHv. 190 EUR zzgl. MwSt gefordert werden.   Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich beim für Sie zuständigen Amtsgericht, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stelle. Die Beratung erfolgt so dann, abgesehen von einem Eigenanteil in Höhe von 15 EUR, für Sie kostenfrei.

   

II Außergerichtliche Vertretung

 

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung fallen Sozialrecht Betragsrahmengebühren an. Sofern Sie uns mit der Vertretung beauftragen, sollten Sie sich an der Schwellengebühr, welche 359 EUR, beträgt orientieren. Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären.   Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung mit zum Besprechungstermin.

   

III Gerichtliche Streitigkeiten

 

Die überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sozialrechtes fällt unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 198 SGG. Dies bedeutet für Sie, dass Gerichtskosten nicht anfallen. Die Sozialleistungsträger werden durch eigene Mitarbeiter vertreten, so dass im Falle des Unterliegens anders als im Zivilprozess in aller Regel keine gegnerischen Anwaltskosten anfallen.   Im Falle des Obsiegens trägt grundsätzlich der Gegner die Kosten.   Sofern die Klage verloren geht, fallen anwaltliche Gebühren ua. Im Rahmen einer Verfahrens- und evtl. Terminsgebühr an.   Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.   Einzelheiten können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter erörtern.

Wie geht es weiter?

 
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

Sie erreichen uns unter der 0201/89 09 59-0. Hier → geht es zu unserem Kontaktformular.

Was muss ich zum Termin mitbringen?

 

In Streitigkeiten mit dem Rentenversicherungsträger benötigen wir, sollte es um die Rentenhöhe gehen, den Rentenbescheid. In Streitigkeiten um die Rentenberechtigung, benötigen wir sowohl die ablehnenden Bescheide des Rententrägers, aber auch alle feststellenden Bescheide.
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nicht im Vorhinein alle benötigten Unterlagen hier auflisten können, da diese von der Streitigkeit abhängen. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch unser Sekretariat Ihnen dies nicht vorab mitteilen kann, da eine vorherige Rechtsprüfung notwendig wäre, die den Anwälten vorbehalten bleibt.

Ihr Ansprechpartner

 
 
 


 

Markus Krugmann

 
 

Sichern Sie sich Ihre unverbindliche Erstberatung

0201/89 09 59-0