Schwerbehindertenrecht

Erstberatung sichern!

0201/89 09 59-0

Schwerbehindertenrecht

I. Grad der Behinderung; Schwerbehinderung

 

Schwerpunkt der Beratung und Vertretung ist die Frage Grades der Behinderung bzw. einer Schwerbehinderung. bzw. einer diesbezüglichen Feststellung.
 
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufweist. Dabei kommt es nicht auf das bloße Vorliegen einer Gesundheitsstörung sondern darauf an, welche konkreten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen.
 
Bei mehreren Beeinträchtigungen dürfen indes die einzelnen Grade der Behinderung nicht addiert werden. Die Einzelheiten für die Beurteilung des Gesamt-GdB ergeben sich aus der Versorgungsmedizinverordnung, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden kann.
 
Trifft das Versorgungsamt eine für Sie nachteilige Entscheidung, kann der diesbezügliche Bescheid durch Widerspruch und sofern erforderlich nachfolgend durch Klage überprüft werden.

 
 

II. Merkzeichen

 

Weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Feststellung des Vorliegens verschiedener Merkzeichen wie
 
G (Gehbehinderung), Gl (Gehörlos), B (Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson), H (Hilflos), aG (außergewöhnlich gehbehindert), RF (Rundfunkgebührenbefreiung) und Bl (Blind)

 
 

III. Nachteilsausgleiche

 

Sowohl das Vorliegen einer Schwerbehinderung als auch das Hinzutreten von Merkzeichen sind Voraussetzungen von diversen Nachteilsausgleichen, die insbesondere eine Besserstellung im Bereich des Arbeitsrecht (erweiterter Kündigungsschutz (Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich), dies gilt auch für Gleichgestellte ab einem GdB von 30, Zusatzurlaub von 5 Tagen, im Steuerrecht (steuerfreie Pauschalbeträge je nach dem Grad der Behinderung in unterschiedlicher Höhe) sowie im Rentenrecht (Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts).
 
Im Falle der Vereinbarung eines Beratungsgespräches dürfen wir Sie bitten, insbesondere die medizinischen Unterlagen wie auch eventuell ergangene Entscheidungen (Bescheid oder Widerspruchsbescheid) der Behörde zu dem Beratungsgespräch mitzubringen.

 
 

Was kostet mich das?

 
 

Wir wissen, dass gerade in solch einer Situation Geld eine große Rolle spielt. Aus den Medien hört man dass Anwälte immer sehr teuer sind, doch das ist ein Irrtum! Deswegen haben wir hier für Sie eine kurze Erklärung zu den Kosten zusammengestellt.

 

I Beratung

 

Für eine Erstberatung sind die anwaltlichen Gebühren ggü. Verbrauchern gesetzlich begrenzt. So kann für eine Erstberatung eine Höchstgebühr iHv. 190 EUR zzgl. MwSt gefordert werden.   Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich beim für Sie zuständigen Amtsgericht, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stelle. Die Beratung erfolgt so dann, abgesehen von einem Eigenanteil in Höhe von 15 EUR, für Sie kostenfrei.

   

II Außergerichtliche Vertretung

 

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung fallen Sozialrecht Betragsrahmengebühren an. Sofern Sie uns mit der Vertretung beauftragen, sollten Sie sich an der Schwellengebühr, welche 359 EUR, beträgt orientieren. Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären.   Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung mit zum Besprechungstermin.

   

III Gerichtliche Streitigkeiten

 

Die überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sozialrechtes fällt unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 198 SGG. Dies bedeutet für Sie, dass Gerichtskosten nicht anfallen. Die Sozialleistungsträger werden durch eigene Mitarbeiter vertreten, so dass im Falle des Unterliegens anders als im Zivilprozess in aller Regel keine gegnerischen Anwaltskosten anfallen.   Im Falle des Obsiegens trägt grundsätzlich der Gegner die Kosten.   Sofern die Klage verloren geht, fallen anwaltliche Gebühren ua. Im Rahmen einer Verfahrens- und evtl. Terminsgebühr an.   Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.   Einzelheiten können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter erörtern.

Wie geht es weiter?

 
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

Sie erreichen uns unter der 0201/89 09 59-0. Hier → geht es zu unserem Kontaktformular.

Was muss ich zum Termin mitbringen?

 

Sollten Sie schwerbehindert sein oder einen höheren Grad der Behinderung oder die Erteilung eines Merkzeichens anstreben, empfiehlt es sich auch, den Schwerbehinderten-Ausweis, beziehungsweise die die Schwerbehinderung feststellenden Bescheide mitzubringen. Auf jeden Fall benötigen wir die letzten, gegebenenfalls ablehnenden Bescheide und die gesamte vorherige Korrespondenz.
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nicht im Vorhinein alle benötigten Unterlagen hier auflisten können, da diese von der Streitigkeit abhängen. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch unser Sekretariat Ihnen dies nicht vorab mitteilen kann, da eine vorherige Rechtsprüfung notwendig wäre, die den Anwälten vorbehalten bleibt.

Ihr Ansprechpartner

 
 
 


 

Gerhard Wolff

 
 

Sichern Sie sich Ihre unverbindliche Erstberatung

0201/89 09 59-0