Kindergeld / Elterngeld

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Kindergeld / Elterngeld

Der Bereich des Familienlastenausgleichs befasst sich grob unterteilt mit Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Betreuungsgeld, sowie Unterhaltsvorschuss.
 
 

Kindergeld

 
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Kindergeld sind die Familienkassen zuständig. Häufig kommt es zu einer Rückforderung von Kindergeld für mehrere Jahre und somit von mehreren tausend Euro. Es ist ratsam, innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
 
Teilweise kommt es vor, dass ein Antrag auf Kindergeld ablehnend entschieden wird, obwohl ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch hier ist anwaltliche Hilfe ratsam.

 
 

Kinderzuschlag

 

Zweck des Kinderzuschlages ist die Vermeidung von Leistungen nach dem SGB II. Für die Gewährung von Kinderzuschlag sind die Familienkassen der richtige Ansprechpartner.
Sofern durch die Familienkassen, der Antrag auf Kinderzuschlag abgelehnt wird, ist es sinnvoll sich innerhalb der Widerspruchsfrist anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

 
 

Elterngeld

 

Im Bereich des Elterngeldes gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten (Basis-Elterngeld, Elterngeldplus etc.). Auch die Höhe des Elterngeldes kann umstritten sein, da dieses vom vorherigen Einkommen abhängig ist. Lassen Sie sich bei Problemen mit der Elterngeldstelle innerhalb der Widerspruchsfrist beraten.
Darüberhinaus kann es zu Rückforderungen von Elterngeld kommen.
 
Unterhaltsvorschuss ? Zuständigkeit Verwaltungsgericht

 
 

Was kostet mich das?

 
 

Wir wissen, dass gerade in solch einer Situation Geld eine große Rolle spielt. Aus den Medien hört man dass Anwälte immer sehr teuer sind, doch das ist ein Irrtum! Deswegen haben wir hier für Sie eine kurze Erklärung zu den Kosten zusammengestellt.

 

I Beratung

 

Für eine Erstberatung sind die anwaltlichen Gebühren ggü. Verbrauchern gesetzlich begrenzt. So kann für eine Erstberatung eine Höchstgebühr iHv. 190 EUR zzgl. MwSt gefordert werden.   Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich beim für Sie zuständigen Amtsgericht, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stelle. Die Beratung erfolgt so dann, abgesehen von einem Eigenanteil in Höhe von 15 EUR, für Sie kostenfrei.

   

II Außergerichtliche Vertretung

 

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung fallen Sozialrecht Betragsrahmengebühren an. Sofern Sie uns mit der Vertretung beauftragen, sollten Sie sich an der Schwellengebühr, welche 359 EUR, beträgt orientieren. Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären.   Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung mit zum Besprechungstermin.

   

III Gerichtliche Streitigkeiten

 

Die überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sozialrechtes fällt unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 198 SGG. Dies bedeutet für Sie, dass Gerichtskosten nicht anfallen. Die Sozialleistungsträger werden durch eigene Mitarbeiter vertreten, so dass im Falle des Unterliegens anders als im Zivilprozess in aller Regel keine gegnerischen Anwaltskosten anfallen.   Im Falle des Obsiegens trägt grundsätzlich der Gegner die Kosten.   Sofern die Klage verloren geht, fallen anwaltliche Gebühren ua. Im Rahmen einer Verfahrens- und evtl. Terminsgebühr an.   Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.   Einzelheiten können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter erörtern.

Wie geht es weiter?

 
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf!

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Sie erreichen uns unter der 0201/89 09 59-0. Hier → geht es zu unserem Kontaktformular.

Was muss ich zum Termin mitbringen?

 

In Streitigkeiten mit der Elterngeldstelle werden die letzten 12 Lohnabrechnungen vor der Geburt und der Bescheid der Krankenkasse über die Leistung in der Mutterschutzzeit benötigt. Sollte eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegen, wird der aktuelle Bescheid eines Sozialleistungsträgers (Job Center, Sozialamt) benötigt, falls vorhanden.
 
In Streitigkeiten mit der Kindergeldstelle wird sämtliche Korrespondenz mit dieser benötigt; bei Streitigkeiten um die Erstattung von Kindergeld der maßgebliche Erstattungsbescheid.
 
Bei Streitigkeiten über das Betreuungsgeld wird die Korrespondenz mit der Betreuungsgeldstelle benötigt.
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nicht im Vorhinein alle benötigten Unterlagen hier auflisten können, da diese von der Streitigkeit abhängen. Bitte haben Sie Verständnis, dass auch unser Sekretariat Ihnen dies nicht vorab mitteilen kann, da eine vorherige Rechtsprüfung notwendig wäre, die den Anwälten vorbehalten bleibt.

Ihre Ansprechpartner

 
 
 


 

Peter Karaiskas

 


 

Markus Krugmann

 

 

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